Herbstanemone
Zweig

Satzung von Mellifera e. V.

Bei Mellifera e. V. steht die wesensgemäße, nachhaltige und ökologische Bienenhaltung im Zentrum der Vereinsarbeit. Wir engagieren uns in vielen verschiedenen, für die Bienen relevanten Bereichen: Mit Forschung, Lehre, Öffentlichkeitsarbeit und auch mit Lobbyarbeit für die Bienen. Dies spiegelt sich auch in unserer Satzung wieder.

Stand: Juli 2026

§1 Name

Der Name des Vereins lautet: Mellifera e. V. – Initiativen für Biene, Mensch, Natur

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in 72348 Rosenfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter VR 410344 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

§ 3.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volksund Berufsbildung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes.

§ 3.2 Der Verein setzt sich für die Erhaltung und Förderung von Honigbienen, Wildbienen und anderen blütenbesuchenden Insekten ein.
Er fördert die wesensgemäße Bienenhaltung, die sich an den natürlichen Bedürfnissen und dem Wesen des Biens orientiert und auf Forschung, Imkererfahrung und der von Dr. Rudolf Steiner gegebenen anthroposophischen Geisteswissenschaft basiert, sowie einen rücksichtsvollen und schonenden Umgang mit Bienenprodukten beinhaltet.

§ 3.3 Der Zweck des Vereins wird vor allem verwirklicht durch:

§ 3.3.1 Schaffung von Begegnungsräumen, in denen sich Menschen über Biene, Mensch und Natur austauschen können.

§ 3.3.2 Forschung und Entwicklung für eine wesensgemäße Haltung von Honigbienen.

§ 3.3.3 Initiierung, Unterstützung und Vernetzung von Aktivitäten, die der Schaffung und dem Erhalt einer blühenden Landschaft dienen.

§ 3.3.4 Entwicklung pädagogischer Angebote, um das Bewusstsein für die Bedeutung von Bienen und Biodiversität zu stärken.

§ 3.3.5 Entwicklung von Bildungsangeboten für Kinder, Jugendliche, Pädagogen, Imker und die breite Öffentlichkeit im Bereich der Vereinszwecke.

§ 3.3.6 Beratung und Vernetzung von Akteuren aus Imkerei, Landwirtschaft, Bildung, Wissenschaft sowie Kommunen, juristischen Personen und Privatpersonen, um gemeinsam Lösungen für den Schutz von Bienen, Hummeln, Schmetterlingen & Co. und ihren Lebensräumen zu entwickeln.

§ 3.4 Zur Verfolgung der Vereinszwecke kann der Verein Grundbesitz erwerben oder pachten, Imkereien und landwirtschaftliche Projekte aufbauen und diese zu Forschungs-, Bildungs- und Demonstrationszwecken betreiben.

§ 3.5 Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder steuerbegünstigten juristischen Personen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke fördern.

§ 4 Gemeinnützigkeit

§ 4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig im Bereich von Forschung, Entwicklung und Lehre. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht angestrebt werden.

§ 4.2 Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4.3 Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen, auch freie Rücklagen, gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

§ 5 Mitgliedschaft

§ 5.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder Beirat. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit ohne Frist durch schriftliche Erklärung erfolgen.

§ 5.2 Der Verein versteht sich als offener, gemeinwohlorientierter Zusammenschluss. Von seinen Mitgliedern erwartet er ein diskriminierungsfreies, respektvolles Verhalten. Rassistischen, verfassungs- oder fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie allen Formen menschenverachtender Diskriminierung tritt der Verein entschieden entgegen.

§ 5.3 Vorstand und Beirat können gemeinsam ein Mitglied – auf Wunsch nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds – ausschließen, ohne dass es einer öffentlichen oder schriftlichen Begründung bedarf.

§ 5.4 Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§ 6 Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • der besondere Vertreter (fakultativ)

§ 6.1.1 Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres statt. In dieser erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit, er legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie den Voranschlag für das laufende Jahr vor. Die Mitgliederversammlung entschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 6.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn der Beirat oder mindestens der Vierte Teil der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

§ 6.1.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen.

§ 6.1.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 6.1.5 Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich spätestens 2 Wochen vorher zuzuleiten; die Tagesordnung ist sodann unverzüglich zu ergänzen und erneut bekannt zu geben.

§ 6.1.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf Vorschlag des Beirates sowie den Beirat.

§ 6.1.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes in dieser Satzung vorgesehen ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 6.1.8 Die Versammlung wird von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern oder einem von ihnen beauftragten Mitglied geleitet. Genauso wird der Protokollführer bestimmt. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.

§ 6.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 6.2.2 Sind mehrere Vorstandsmitglieder gewählt, arbeiten sie gleichberechtigt zusammen. Der mehrgliedrige Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Beirates bedarf und in der eine Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder vorzusehen ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungs¬berechtigt.
Einzelne Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.

§ 6.2.3 Die Vorstandstätigkeit kann angemessen vergütet werden. Über die Gewährung entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Beirat.

§ 6.3.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, auf 3 Jahre. Die Kandidaten werden, sofern der Beirat bereits besteht, vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat oder durch den Beirat selbst, andernfalls vom Vorstand allein der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

§ 6.3.2 Die Aufgaben des Beirates sind:

  • Beratung des Vorstands bei den Gesamtaktivitäten des Vereins in ihrem Verhältnis zu dem für die Vereinsarbeit geschaffenen Leitbild
  • Pflege des Leitbildes und Entwicklung von Konzepten
  • Pflege der spirituellen Grundlagen
  • Ergreifen von Initiativen für Vereinsaktivitäten mit dem Vorstand
  • Wahrnehmen von Auskunftsansprüchen gegen-über dem Vorstand und dem vom Vorstand bestellten besonderen Vertreter über die gesamte Geschäftsführung und
    Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen
  • Prüfung der Plausibilität des Budgets und Auf-sicht über die finanzielle Geschäftsführung
  • Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und Bericht in der Versammlung über seine Tätigkeit
  • Vorschlag der Kandidaten für die Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung
  • Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen arbeitsrechtlichen Fragen; Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern.

§ 6.3.3 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung (ggf. die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf). Darin ist eine Aufgabenverteilung zwischen den
Beiratsmitgliedern vorzusehen.

§ 6.3.4 Beirat und Vorstand geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung, in der sie ihre Zusammenarbeit näher regeln.

§ 6.3.5 Die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen in angemessenem Umfang. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beirats und der Haushaltslage abweichend hiervon jedoch beschließen, dass die Mitglieder des Beirats eine pauschalierte Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 6.4.1 Der Vorstand kann für einen bestimmten Aufgabenkreis, etwa für die Vertretung des Vereins in anderen Körperschaften, Gesellschaften oder Zusammenschlüssen, einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Ein besonderer Vertreter kann ausnahmsweise zugleich dem Beirat als Mitglied angehören.

§ 6.4.2 Der besondere Vertreter nimmt in beratender Funktion an den Vorstands- und Beiratssitzungen teil, soweit sein Aufgabenkreis berührt ist.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 7.1 Eine Änderung dieser Satzung einschließlich ihres Zwecks (§ 3) erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Helixor (Fischermühle 7, 72348 Rosenfeld) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Förderung des in § 3.1 dieser Satzung genannten, gemeinnützigen Zwecks.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der ganzen Satzung zur Folge. Eine unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so umzudeuten, dass der ursprünglich angestrebte Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, falls sich bei der Durchführung der Satzung oder der Vereinsaufgaben die Notwendigkeit einer Ergänzung der Satzung ergeben sollte.

Download: Satzung Mellifera e. V. (pdf/180 KB)

Biene sitzend auf Blüte
Spenden
Mitglied werden