Satzung von Mellifera e. V.
Bei Mellifera e. V. steht die wesensgemäße, nachhaltige und ökologische Bienenhaltung im Zentrum der Vereinsarbeit. Wir engagieren uns in vielen verschiedenen, für die Bienen relevanten Bereichen: Mit Forschung, Lehre, Öffentlichkeitsarbeit und auch mit Lobbyarbeit für die Bienen. Dies spiegelt sich auch in unserer Satzung wieder.
Stand: November 2020
§1 Name
Der Name des Vereins lautet: Mellifera e. V. – Initiativen für Biene, Mensch, Natur
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in 72348 Rosenfeld und ist im Vereinsregister 72336 Balingen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt als Zweck:
§ 3.1 Die Arterhaltung und Förderung des Biens.
§ 3.2 Die Erforschung und Weiterentwicklung wesensgemäßer Zucht- und Haltungsformen der Honigbiene. Diese Methoden gründen sich auf die aktuellen naturwissenschaftlichen Forschungsergebnisse, die Erfahrungen der Imker und auf die von Dr. Rudolf Steiner gegebene anthroposophische Geisteswissenschaft.
§ 3.3 Der Lebensraum des Bienenvolkes soll geschützt und verbessert werden. Vielseitige über das ganze Jahr hin blühende Pflanzengesellschaften sind die notwendige Lebensgrundlage für Honig- und Wildbienen, Hummeln, Schmetterlinge und andere Insekten.
§ 3.4 Wesensgemäße Bienenhaltung dient der Erzeugung von Honig, Wachs und Propolis in bester Qualität. Für ihre Gewinnung und Verarbeitung werden qualitätsschonende Verfahren gesucht, um ihren Wert als Nahrungs- und Heilmittel zu gewährleisten.
§ 3.5 Die Beratung, die Ausbildung und Weiterbildung in wesensgemäßer Bienenhaltung, das Herantragen der Kenntnisse an die Öffentlichkeit, Schulen, landwirtschaftliche Betriebe und Imkereien.
§ 3.6 Zur Verwirklichung der genannten Ziele kann der Verein Grundbesitz erwerben oder pachten, Imkereien aufbauen und zu Versuchs- und Lehrzwecken einrichten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 4.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist selbstlos tätig im Bereich von Forschung, Entwicklung und Lehre. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht angestrebt werden.
§ 4.2 Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 5.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristische Personen auf schriftlichen Antrag werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand oder Beirat. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit ohne Frist durch schriftliche Erklärung erfolgen.
§ 5.2 Vorstand und Beirat können gemeinsam ein Mitglied – auf Wunsch nach vorheriger Anhörung – ausschließen, ohne dass es einer öffentlichen oder schriftlichen Begründung bedarf.
§ 5.3 Der von den Mitgliedern zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
§ 6 Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- der besondere Vertreter (fakultativ)
§ 6.1.1 Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder findet spätestens sechs Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres statt. In dieser erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit, er legt den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, sowie den Voranschlag für das laufende Jahr vor. Die Mitgliederversammlung entschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 6.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn der Beirat oder mindestens der Vierte Teil der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.
§ 6.1.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eingeladen.
§ 6.1.4 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen.
§ 6.1.5 Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich spätestens 2 Wochen vorher zuzuleiten; die Tagesordnung ist sodann unverzüglich zu ergänzen und erneut bekannt zu geben.
§ 6.1.6 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf Vorschlag des Beirates sowie den Beirat.
§ 6.1.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes in dieser Satzung vorgesehen ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 6.1.8 Die Versammlung wird von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern oder einem von ihnen beauftragten Mitglied geleitet. Genauso wird der Protokollführer bestimmt. Die Beschlüsse werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet.
§ 6.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Er wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirates für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 6.2.2 Sind mehrere Vorstandsmitglieder gewählt, arbeiten sie gleichberechtigt zusammen. Der mehrgliedrige Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Beirates bedarf und in der eine Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder vorzusehen ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Einzelne Vorstandsmitglieder kann die Mitgliederversammlung von der Beschränkung des § 181 BGB befreien.
§ 6.2.3 Die Vorstandstätigkeit kann angemessen vergütet werden. Über die Gewährung entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Beirat.
§ 6.3.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, auf 3 Jahre. Die Kandidaten werden, sofern der Beirat bereits besteht, vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat, andernfalls vom Vorstand allein der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
§ 6.3.2 Die Aufgaben des Beirates sind:
- Beratung des Vorstands bei den Gesamtaktivitäten des Vereins in ihrem Verhältnis zu dem für die Vereinsarbeit geschaffenen Leitbild
- Pflege des Leitbildes und Entwicklung von Konzepten
- Pflege der spirituellen Grundlagen
- Ergreifen von Initiativen für Vereinsaktivitäten mit dem Vorstand
- Wahrnehmen von Auskunftsansprüchen gegen-über dem Vorstand und dem vom Vorstand bestellten besonderen Vertreter über die gesamte Geschäftsführung und
Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen - Prüfung der Plausibilität des Budgets und Auf-sicht über die finanzielle Geschäftsführung
- Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und Bericht in der Versammlung über seine Tätigkeit
- Vorschlag der Kandidaten für die Vorstandswahl in der Mitgliederversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand in allen arbeitsrechtlichen Fragen; Abschluss von Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern.
§ 6.3.3 Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung (ggf. die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf). Darin ist eine Aufgabenverteilung zwischen den
Beiratsmitgliedern vorzusehen.
§ 6.3.4 Beirat und Vorstand geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung, in der sie ihre Zusammenarbeit näher regeln.
§ 6.3.5 Den Mitgliedern des Beirats können angemessene Vergütungen gewährt werden. Über die Gewährung entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Vorstand.
§ 6.4.1 Der Vorstand kann für einen bestimmten Aufgabenkreis, etwa für die Vertretung des Vereins in anderen Körperschaften, Gesellschaften oder Zusammenschlüssen, einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Ein besonderer Vertreter kann ausnahmsweise zugleich dem Beirat als Mitglied angehören.
§ 6.4.2 Der besondere Vertreter nimmt in beratender Funktion an den Vorstands- und Beiratssitzungen teil, soweit sein Aufgabenkreis berührt ist.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
§ 7.1 Eine Änderung dieser Satzung einschließlich ihres Zwecks (§ 3) erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 7.2 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne der satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke des Vereins. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt entsprechend.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der ganzen Satzung zur Folge. Eine unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch satzungsändernden Beschluss der Mitgliederversammlung so umzudeuten, dass der ursprünglich angestrebte Zweck erreicht wird. Das gleiche gilt, falls sich bei der Durchführung der Satzung oder der Vereinsaufgaben die Notwendigkeit einer Ergänzung der Satzung ergeben sollte.
Download: Satzung Mellifera e. V. (pdf/66 KB)